Folge 62 - Wenn Vermittler wie Versicherer wirken: Was Werbung leisten darf und wo sie irreführend wird
Shownotes
Versicherungsvermittler und Assekuradeure müssen in ihrer Werbung klar erkennen lassen, welche Rolle sie tatsächlich einnehmen. Ein Urteil des Landgerichts Berlin Zwei zeigt: Wer nur vermittelt, darf nicht den Eindruck erwecken, selbst Versicherer zu sein. In dieser Folge von Volle Deckung geht es darum, welche Formulierungen problematisch sein können, warum ein Hinweis im Footer nicht automatisch genügt und welche produktbezogenen Aussagen weiterhin zulässig bleiben.
Zum AssCompact Newsletter: www.asscompact.de/abo
Transkript anzeigen
00:00:00: Volle Deckung.
00:00:09: Willkommen beim Ask Compact Podcast für die Versicherungs- und Finanzbranche!
00:00:13: Willkommen zu Volle Deckung, dem Ask Compacts Podcast für Die Versicherungsbranche.
00:00:19: Schön dass Sie wieder dabei sind.
00:00:20: heute geht es um ein Thema das für Versicherungen Vermittler, Makler und Assekuradeure in der täglichen Kommunikation sehr relevant ist Werbung.
00:00:30: Genauer gesagt geht es Um die Frage wie Anbieter von Versicherungsprodukten nach außen auftreten dürfen und wo die Grenze zur Irreführung verläuft.
00:00:40: Der Anlass ist ein aktuelles Urteil des Landgerichts Berlin II, das Gericht hat entschieden dass einen Versicherungsvermittler in seiner Außendarstellung nicht den Eindruck erwecken darf selbst versicherer zu sein.
00:00:54: Das klingt zunächst nach einer juristischen Feinheit für die Praxis ist es aber ziemlich wichtig Denn gerade im digitalen Vertrieb verschwimmen Rollen manchmal schnell.
00:01:04: Eine Website wirkt wie eine Produktwelt aus einem Guss, der Markenname steht prominent oben.
00:01:11: Darunter folgen Produktversprechen Leistungsbeschreibungen und starke Werbesätze.
00:01:17: Für Verbraucher muss trotzdem klar bleiben wer eigentlich welche Rolle übernimmt.
00:01:22: Im konkreten Fall ging es um einen Anbieter im Bereich Tierkrankenversicherung, das Unternehmen vermarktete Polisen für Hunde und Katzen.
00:01:29: Tatsächlich war es aber nicht der Versicherer, der das Risikotrug sondern Vermittler.
00:01:34: Im Hintergrund stand also ein Versicherter als Risikotträger.
00:01:38: Die Wettbewerbszentrale sah in der Internetwerbung des Anbeters eine Irreführung und klagte.
00:01:44: Nach Angaben der Wett Bewerbs Zentrale folgte das Gericht dieser Einschätzung im Kern.
00:01:48: Die zentrale Botschaft des Urteils lautet, wer Versicherungen vermittelt darf sich in der Werbung nicht so darstellen als wäre er selbst der Versicherer.
00:01:59: Entscheidend ist dabei nicht nur was irgendwo kleingedruckt steht.
00:02:04: entscheidend ist der Gesamteindruck den Verbraucher beim Besuch der Website gewinnen.
00:02:09: besonders kritisch sah das Gericht Formulierungen die den Unternehmensnamen eng mit dem Begriff Versicherung verknüpften.
00:02:18: ein Beispiel Direkt unter dem Firmennamen stand die Formulierung Krankenversicherung für Hunde und Katzen.
00:02:25: Aus Sicht des Gerichts kann eine solche Platzierung den Eindruck erwecken, dass Unternehmen selbst bietet diese Versicherung als Versicherer an.
00:02:33: Auch Aussagen wie das Unternehmen habe die Tierkrankenversicherung geschaffen wurden kritisch bewertet Denn solche Formulierungen können nahe legen, daß der Anbieter nicht nur vermittelt sondern selbst hinter dem Versicherungsprodukt steht.
00:02:48: Ähnlich problematisch waren Slogans wie mehr als eine Tierkrankenversicherung, wenn sie unmittelbar mit dem Unternehmensnamen verbunden sind.
00:02:58: Für Vermittler und Assekuradeure ist das ein wichtiger Punkt – es geht nicht nur um einzelne Worte sondern darum, wie diese Worte im Zusammenhang wirken!
00:03:08: Ein Satz der isoliert vielleicht noch vertretbar erscheint kann im Zusammenspiel mit Firmenlogo, Seitenaufbau, Produktdarstellung eine andere Wirkung entfalten.
00:03:20: Das Gericht stellte außerdem klar, ein Hinweis im Futter reicht nicht unbedingt aus um eine mögliche Irreführung auszuräumen – das ist besonders praxisrelevant!
00:03:30: Viele Websites enthalten im unteren Bereich rechtliche Informationen, Vermittlerangaben im Pressum, Erstinformationen oder Hinweise zum Risikoträger.
00:03:41: Solche Angaben sind wichtig.
00:03:42: Sie können aber nicht automatisch heilen, wenn der erste und prägende Eindruck auf der Website ein anderer ist.
00:03:48: Mit anderen Worten Wenn Besucher auf der Webseite zunächst den Eindruck bekommen Der Anbieter sei selbstversicherer Genügt es nicht unbedingt, wenn ganz unten auf der Seite steht Dass das Unternehmen eigentlich nur vermittelt.
00:04:02: Die Rollenverteilung muss klar und leicht erkennbar sein.
00:04:05: Verbraucher sollen verstehen können wer vermittellt Wer das Produkt anbietet und wer das Risiko trägt.
00:04:12: Für die Branche ist das Urteil auch deshalb interessant, weil es sich in eine Reihe ähnlicher Entscheidungen einfügt.
00:04:19: Bereits andere Gerichte haben sich mit vergleichbaren Fragen beschäftigt.
00:04:24: Die Linie ist also nicht völlig neu wird aber weiter gefestigt.
00:04:38: kaum noch starke Aussagen machen dürfen?
00:04:41: Nein.
00:04:42: Das Urteil zieht hier eine wichtige Grenze, nicht jede werbliche Aussage ist unzulässig.
00:04:49: Produktbezogene Aussagen bleiben grundsätzlich möglich und das Gericht hielt zum Beispiel Formulierungen für zulässig die den Leistungsumfang des Produkts beschreiben.
00:04:58: dazu gehören Aussagen wie Vollschutz mit Operationsversicherung und Krankenversicherung.
00:05:04: Auch Aussagen wie die beste Vollversicherung für dein Haustier oder vollständig digitale Versicherung können erlaubt sein, wenn sie sich auf das Produkt beziehen und nicht den Eindruck erzeugen dass der Vermittler selbst versicherer ist.
00:05:18: Der Unterschied liegt also in der Perspektive.
00:05:21: eine Aussage über das Produkt ist nicht automatisch problematisch.
00:05:25: Eine Aussage, die den Anbieter mit der Rolle des Versicherers verknüpft kann es dagegen sehr wohl sein.
00:05:31: Wer also kommuniziert sollte sich fragen?
00:05:34: Beschreiben wir hier die Leistung des Produkts oder entsteht der Eindruck Wir selbst seien der Risikoträger?
00:05:41: Für Makler und Vermittler lässt sich daraus einiges ableiten.
00:05:45: Erstens Die eigene Rolle sollte auf der Website klar und früh erkennbar sein Nicht erst im Futter nicht nur im Impressum sondern dort Wo Nutzer die wichtigsten Informationen aufnehmen.
00:05:58: Zweitens Der Risikoträger sollte klar benannt werden, wenn ein Produkt nicht vom werbenden Unternehmen selbst getragen wird.
00:06:06: Verbraucher müssen verstehen können, wer am Ende für den Versicherungsschutz einsteht.
00:06:10: Drittens Werbliche Aussagen sollten sauber zwischen Anbieterrolle und Produktbeschreibung unterscheiden.
00:06:18: Produktvorteile dürfen herausgestellt werden aber Formulierungen die den Vermittler wie Versicherer erscheinen lassen sind riskant.
00:06:26: Viertens, auch die Gestaltung zählt – nicht nur der Text entscheidet!
00:06:31: Die Platzierung von Aussagen, die Nähe zum Logo Überschriften Buttons und Slogans können den Gesamteindruck prägen.
00:06:38: Gerade für Assekuradeure ist das relevant.
00:06:41: Sie übernehmen häufig viele Aufgaben entlang der Wertschöpfungskette.
00:06:46: Sie entwickeln Produkte mit, organisieren Zeichnungsrichtlinien, steuern Prozesse und treten gegenüber Kunden mit einer starken Marke auf.
00:06:56: Genau deshalb kann die Abgrenzung zur Versichererrolle in der Außenkommunikation besonders sensibel sein.
00:07:02: Das Urteil bedeutet nicht, dass Assekuradeure ihre Marken schwächen müssen aber es bedeutet das sie ihre Rolle präzise erklären sollten.
00:07:11: Eine starke Marke ist erlaubt, eine klare Produktkommunikation ist erlaubt.
00:07:15: Auch digitale moderne und vertriebsstarke Werbung bleibt möglich.
00:07:20: Entscheidend ist, dass Verbraucher nicht in die Irre geführt werden.
00:07:23: Für Makler wiederum ist das Urteil ein guter Anlass auch die eigene Kommunikation kritisch zu prüfen.
00:07:30: Das betrifft nicht nur große Websites oder digitale Abschlussstrecken.
00:07:34: Es kann auch Landingpages Social Media Beiträge Flyer anzeigen oder Newsletter betreffen.
00:07:41: Überall dort, wo Versicherungsprodukte beworben werden sollte eindeutig bleiben wer vermittelt und wer versichert.
00:07:48: Das Landgericht Berlin Zwei hat sein Urteil am neunzehnten Mai zwei tausend sechsundzwanzig gefällt.
00:07:54: das Aktenzeichen lautet hundertdrei o neunzig fünfundzwantig.
00:08:00: unter dem Strich zeigt die Entscheidung Transparenz in der Rollenverteilung ist kein formaler Nebenaspekt sondern ein zentrales Thema der Werbung.
00:08:08: Vermittler dürfen werben Sie dürfen Produkte erklären, Vorteile herausstellen und ihre Marke sichtbar machen.
00:08:15: Aber sie dürfen nicht den Eindruck erwecken selbstversicherer zu sein wenn sie es nicht sind!
00:08:21: Damit bleibt für die Praxis vor allem eine Leitfrage.
00:08:24: Versteht ein durchschnittlicher Verbraucher sofort mit wem er es zu tun hat?
00:08:29: Wenn die Antwort nicht eindeutig ja lautet sollte die Werbung überprüft werden.
00:08:34: das war volle Deckung der ASCOPACT Podcast.
00:08:37: Vielen Dank fürs Zuhören.
00:08:40: Wenn Ihnen diese Folge gefallen hat, abonnieren Sie den Podcast und bleiben sie auf dem laufenden über aktuelle Entwicklungen in der Versicherungsbranche.
00:08:48: Bis zum nächsten Mal!
Neuer Kommentar